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1. Ausschliessliche Geltung

1.1

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe, soweit wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

1.2

Allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten für unsere Einkäufe nur, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

2. Anfragen - Angebote

Auf Anfrage unterbreitete Angebote sind für uns kostenlos. sofern unsere Anfrage oder das Angebot des Lieferanten nichts Abweichendes festhält, gilt eine Bindefrist von 90 Tagen.

5. Preise

5.1

Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise.

5.2

Bei Bestellungen ohne feste Preisangabe ist der fakturierte Preis zu belegen. Wir behalten uns seine Genehmigung vor.

4. Untervergabe

4.1

Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Waren.

3. Form der Bestellungen

3.1

Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich und auf unserem Formular erteilt oder bestätigt worden sind. Entsprechendes gilt auch für Nachträge, Skizzen, Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen usw. Diese bilden Bestandteil unserer Bestellung, sofern sie darin ausdrücklich als solche erwähnt, datiert und unsererseits visiert sind.

3.2

Die Bestellung ist vom Lieferanten innert 5 Arbeitstagen zu bestätigen, andernfalls gilt sie als akzeptiert.

6. Lieferzeit und Verspätungsfolgen

6.1

Der Liefertermin ist eingehalten

a) Bei der Lieferung ab Werk, wenn bis zu seinem Ablauf die Versandbereitschaft der vereinbarten Lieferung gegeben und uns mitgeteilt ist.

b) In allen übrigen Fällen, wenn die vereinbarte Lieferung bis zu seinem  Ablauf am Bestimmungsort eintrifft.

Muss der Lieferant annehmen, die Lieferung könne ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung, mitzuteilen.

6.2

Wir behalten uns bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche vor, unabhängig davon, ob der Lieferant die Verzögerung angekündigt hat oder eine Konventionalstrafe vereinbart wurde.

6.3

Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen oder ergänzender Objekte bzw. Einzelteile nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt oder wenn er, wo Termine vereinbart wurden, unverzüglich gemahnt hat.

Verpackung, Schriftstücke, Transport, Versicherung und Gefahrtragung

7.2

Die Verpackung muss so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung während des Transportes und allfälliger anschliessender Lagerung geschützt ist. Für Schäden infolge unsachgemässer Verpackung haftet der Lieferant.

7.3

Für sämtliche Kosten und Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung unserer Weisung für Transport, Verzollung usw. ergeben, hat der Lieferant einzustehen.

7.1

Ohne anderslautende Versandinstruktionen von uns sind die Lieferungen nach den Bestimmungen DDP (Incoterms 2000) zu spedieren.

Allgemeines

7.4

Die Transportversicherung wird durch den Lieferant gedeckt.

7.5

Ist beim Auspacken besondere Sorgfalt anzuwenden, so hat er uns rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.

7.6

Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterialien gegen Gutschrift des uns verrechneten Betrages zurückzugeben. Die Kosten für den Rücktransport gehen zu unseren Lasten.

7.7

Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein (Versandanzeige), der unsere Referenzen enthält, beizugeben.

7.8

Sämtliche Korrespondenzen müssen unsere Bestellnummer sowie Bestelldatum und Stückzahl, die Versandpapiere überdies Brutto- und Nettogewichtsangabe enthalten. Im Frachtbrief ist unsere Eingangsstelle anzugeben.

Schriftstücke

Übergang von Nutzen und Gefahr

7.9

Nutzen und Gefahr gehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme der Lieferung (8.1) auf uns über.

Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss zugestellt werden, so lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

Verpackung, Schriftstücke, Transport, Versicherung und Gefahrtragung

8.3

Zeigt sich während der Garantiefrist, dass die Lieferung oder Teile davon ohne unser Verschulden die Garantie gemäss Ziff. 8.2 nicht erfüllen, so ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Wahl die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle unverzüglich zu beheben bzw. begeben zu lassen oder uns kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern.

8.4

Ist der Lieferant in der Behebung von Mängeln säumig, oder besteht ein dringender Fall, so sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

8.2

Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und anderen Bestimmungen entspricht.

8.5

Mängel werden nach ihrer Feststellung gerügt. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede verspäteter Mängelrüge.

8.6

Materialien, bei denen während der Verarbeitung oder während des Verbrauchs Mängel festgestellt werden, sind vom Lieferanten ohne Rücksicht auf die Zeit, die seit ihrer Lieferung verstrichen ist, unverzüglich kostenlos zu ersetzen.

8.7

Für alle nicht unter 8.6 fallenden Lieferungen dauert die Garantiefrist 2 Jahre ab Inbetriebsetzung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

8.9

Im Falle der Ersatzlieferung wird uns der Liefergegenstand solange kostenlos zur Benützung überlassen, bis eine einwandfreie Ersatzlieferung betriebsbereit zur Verfügung steht.

8.10

Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen ist in gleichem Umfang Gewähr zu leisten wie für den Liefergegenstand selbst, wobei die Garantiefrist für reparierte oder ersetzte Teile ab neuer Inbetriebsetzung neu zu laufen beginnt.

8.1

Die Lieferung wird geprüft sobald es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt. Entspricht sie unserer Bestellung, so wird sie abgenommen.

8.8

Die Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, während welcher eine Hardware wegen Ausbesserung nicht in Betrieb steht.

8.11

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten.

9. Patentverletzung

Der Lieferant haftet dafür, dass durch Lieferung und Gebrauch der bestellten Gegenstände keine Patent- oder anderen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er muss uns in jedem Falle den ungestörten Gebrauch des Liefergegenstandes ermöglichen.

10. Geheimhaltung

10.1

Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.

11. Zahlungsbedingungen

11.1

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bezahlen wir innert 30 Tagen mit 2% Skonto oder 3 Monate netto nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung sowie der allfällig vereinbarten Dokumente.

11.2

Wir behalten uns die Verrechnung von Gegenansprüchen von uns vor. Der Lieferant kann Forderungen gegen uns nur mit unserer Zustimmung an Dritte abtreten. Diese Zustimmung werden wir nicht ohne Grund verweigern.

11.3

Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Bank- oder Versicherungsgarantie in Form einer Solidaritätsbürgschaft zu leisten.

12. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1

Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Gesellschaftssitz.

12.2

Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem materiellem Recht. Die Auslegung der Internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms 2000. Die Anwendbarkeit des UN Uebereinkommens vom 11. April 1980     über Verträge im internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.

12.3

Gerichtsstand ist der Ort unseres Gesellschaftssitzes, doch behalten wir uns vor, unsere Rechte auch am Domizil des Lieferanten geltend zu machen. 

Allix GmbH, November 2009

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